Satzung des SV Niederkassel 1920 e.V.
§ 1 Name, Sitz und Zweck
(1) Der am 15. März 1920 in Niederkassel gegründete Sportverein führt den Namen „Sportverein Niederkassel 1920 e.V.". Der Verein hat seinen Sitz in Niederkassel. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Siegburg unter der Nummer 27 VR 563 eingetragen.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke' der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und der sportlichen Jugendhilfe. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen, einschließlich sportlicher Jugendpflege. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 2 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
(2) Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch in Form einer Eintrittserklärung zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Der Vorstand bestätigt die Mitgliedschaft.
(3) Die Mitgliedschaft in einer Abteilung des Vereins ist nicht ohne Mitgliedschaft im Verein möglich.
(4) Die persönlichen Angaben können durch elektronische Datenverarbeitung (EDV) verwaltet werden. Dabei sind die jeweils geltenden Bestimmungen des Datenschutzgesetzes zu beachten.
(5) Die Mitgliedschaft kann nur erworben werden, wenn die Aufnahmegebühr und der Beitrag im Lastschriftverfahren beglichen werden.
§ 3 Verlust der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt. Tod oder Ausschluss aus dem Verein. Die Austrittserklärung ist schriftlich per Einschreiben an den Vorstand zu richten.
(2) Der Austritt ist nur zum 30.06. bzw. 31.12. unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen zulässig.
(3) Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung, vom Gesamtvorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden wegen:
a) erheblicher Nichterfüllung satzungsmäßiger Verpflichtungen,
b) Zahlungsrückständen mit Beiträgen von mehr als einem Jahresbeitrag trotz Mahnung,
c) eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens,
d) unehrenhafter Handlungen.
Der Bescheid über den Ausschluss ist mit Einschreibebrief zuzustellen.
§ 4 Maßregelungen
Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen des Gesamtvorstandes und der Abteilungen verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom Gesamtvorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:
a) Verweis,
b) zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins.
Der Bescheid über den Ausschluss ist mit Einschreibebrief zuzustellen.
§ 5 Beiträge
(1) Der monatliche Mitgliedsbeitrag, außerordentliche Beiträge sowie Aufnahmegebühr werden jährlich von der Mitgliederversammlung festgelegt.
(2) Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 6 Stimmrecht und Wählbarkeit
(1) Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab vollendetem 18. Lebensjahr. Bei der Wahl des Jugendwarts steht das Stimmrecht allen Mitgliedern des Vereins vom vollendeten 12. bis zum 18. Lebensjahr zu.
(2) Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusieht, können an der Mitgliederversammlung, den Abteilungsversammlungen und der Jugendversammlung als Gäste jederzeit teilnehmen.
(3) Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
(4) Gewählt werden können alle volljährigen und vollgeschäftsfähigen Mitglieder des Vereins.
§ 7 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand,
c) der Mitarbeiterkreis,
d) der Vereinsjugendausschuss.
§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
(2) Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet in jedem Jahr statt.
(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen. wenn es
a) der Vorstand beschließt
b) oder ein Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorstand beantragt hat
(4) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Gesamtvorstand. Sie geschieht in Form einer Veröffentlichung in der örtlichen Tagespresse. Zwischen dem Tag der Veröffentlichung der Einberufung (Einladung) und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens 14 Tagen liegen. In dem Vereinsaushängekasten wird auf die Mitgliederversammlung jeweils besonders hingewiesen.
(5) Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese muss folgende Punkte enthalten:
a) Bericht des Vorstandes
b) Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer
c) Wahlen, soweit diese erforderlich sind
d) Beschlussfassung über vorliegende Anträge
e) Festsetzung der Aufnahmegebühr sowie Mitgliederbeiträge und außerordentliche Beiträge.
(6) Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(7) Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden bzw. des Versammlungsleiters den Ausschlag.
Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von Zweidrittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
(8) Anträge können gestellt werden:
a) von den Mitgliedern
b) dem Vorstand